Privathaftpflichtversicherung
Die Haftung gegenüber Dritten ist im BGB § 823 Abs. 1 geregelt und besagt folgendes:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem andern zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet."
Jeder haftet selbst bei eigenem Verschulden:
- in unbegrenzter Höhe
- mit gegenwärtigem und zukünftigem Vermögen
- bis zu einer Dauer von 30 Jahren
- für Personen, Sach-und Vermögensschäden
Die Folgen von Haftpflichtschäden:
- evtl. existenzgefährdende Zahlungsverpflichtungen für den Schadenverursacher.
- hohe Zahlungsausfälle für den Geschädigten, sofern der Verursacher keinen Versicherungsschutz besitzt.
Wir schließen diese Lücke!
Unsere Deckungskonzepte setzen genau dort an, wo andere Produkte aufhören. Neben den marktüblichen Deckungen haben wir verschiedene Konzepte mit Deckungserweiterungen und Erhöhungen, die fast konkurrenzlos sind.
Sehen Sie sich bitte die Tarifdetails an.
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